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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 205a ASVG (Zethner)
Zethner
68. Lfg
Juli 2019
§ 205a (1)
Schwerversehrten (§ 205 Abs. 4) gebührt eine Zusatzrente
bei einer unter 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 20%,
bei einer um zumindest 70% verminderten Erwerbsfähigkeit in der Höhe von 50%
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§ 205a ASVG