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§ 188b ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck68. LfgJuli 2019

§ 188b Den Mitgliedern von freiwilligen Feuerwehren (Feuerwehrverbänden), die vom Österreichischen Bundesfeuerwehrverband der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt als Personen benannt werden und die einem besonderen Infektionsrisiko ausgesetzt sind, ist als vorbeugende Maßnahme die Impfung gegen Hepatitis A und B zu gewähren.

Fassung BGBl I 2017/125

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