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§ 181a ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck69. LfgDezember 2019

§ 181a (1) Für die gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. e, g und k in der Unfallversicherung Teilversicherten ist die Bemessungsgrundlage unter Bedachtnahme auf § 178 nach den §§ 179 bis 181 zu ermitteln.

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