§ 174 Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).