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§ 140 ASVG (Pressl)

Pressl68. LfgJuli 2019

§ 140 Zeiten, für die der Anspruch auf Krankengeld gemäß § 89 oder gemäß § 143 Abs. 1 Z 1, Z 3 zweiter Halbsatz und Z 4 sowie Abs. 6 ruht, sind auf die Höchstdauer gemäß § 139 anzurechnen.

Fassung BGBl 1996/411

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