§ 129 Aufgehoben durch BGBl I 2018/100.
§ 129 ASVG stellte Regelungen über die Leistungsinanspruchnahme außerhalb des Sprengels des zuständigen Krankenversicherungsträgers (der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse) auf. Auf Grund der Zusammenführung der Gebietskrankenkassen in eine bundesweit zuständige Österreichische Gesundheitskasse konnte diese Bestimmung entfallen.Seite 1