§ 123 (1) Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben undwenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.