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§ 121 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 121 (1) Die Leistungen der Krankenversicherung werden gewährt als:

Pflichtleistungen, und zwar als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen;freiwillige Leistungen.

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