§ 119 Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.
Die
Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sind in den §§ 315 bis 319a geregelt.
<i>Poperl</i> in <i>Poperl/Trauner/Weißenböck</i> (Hrsg), Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (68. Lfg 2019) § 119 ASVG, Seite 1 Seite 1