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§ 119 ASVG (Poperl)

Poperl68. LfgJuli 2019

§ 119 Die Leistungen der Krankenversicherung werden auch gewährt, wenn es sich um die Folgen eines Arbeitsunfalles (§§ 175 und 176) oder um eine Berufskrankheit (§ 177) handelt.

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Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen Kranken- und Unfallversicherung sind in den §§ 315 bis 319a geregelt.

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