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ASVG: Praxiskommentar, Poperl/Trauner/Weißenböck
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§ 70 ASVG
Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck
70. Lfg
Mai 2020
§ 70 (1)
Überschreitet in einem Kalenderjahr
bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oder
bei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen
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