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§ 70 ASVG

Poperl/Trauner/Trauner/Weißenböck70. LfgMai 2020

§ 70 (1) Überschreitet in einem Kalenderjahr

bei einer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigung oderbei gleichzeitiger Ausübung mehrerer die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Beschäftigungen

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