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18. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1978/189 Art IX Abschn 9

17. LfgJuli 2020

18. Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds BGBl 1978/189 Art IX Abschn 9

 

der Fonds, seine Vermögenswerte und Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Operationen und Transaktionen sind von jeder Besteuerung und von allen Zollabgaben befreit. Der Fonds ist ferner von der Verpflichtung zur Einziehung oder Entrichtung von Steuern oder sonstigen Abgaben jeder Art befreit.8

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