6. Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion BGBl 1957/224
Die Bestimmungen der Teile II und III des Zusatzprotokolls Nr. I zum Abkommen für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit vom 16. April 1948 finden Anwendung auf die Union und auf die Vermögenswerte des Fonds einschließlich ihrer Erträgnisse, unbeschadet der Bestimmungen des lit. b und c 3dieses Artikels.