§ 2. (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschritten des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:
Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,