vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 2 GrEStG

8. LfgJuni 2000

§ 2. (1) Unter Grundstücken im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke im Sinne des bürgerlichen Rechtes zu verstehen. Was als Zugehör des Grundstückes zu gelten hat, bestimmt sich nach den Vorschritten des bürgerlichen Rechtes. Zum Grundstück werden jedoch nicht gerechnet:

Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören,

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte