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§ 20 KStG (Strimitzer)

Strimitzer37. LfgOktober 2023

§ 20 (1) Geht das Vermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft auf einen anderen über, sind

bei Verschmelzungen, Umwandlungen, Aufspaltungen und vergleichbaren Vermögensübertragungen § 19,bei Einbringungen und Abspaltungen § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 und

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