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2. Die Befreiung für Beteiligungserträge (Strimitzer/Vock)

Strimitzer/Vock31. LfgDezember 2018

2. Die Befreiung für Beteiligungserträge
(§ 10 Abs 1 KStG)

2.1. Allgemeines
2.1.1. Systembedingtheit

Beteiligungsertragsbefreiung

wirtschaftliche Doppelbesteuerung

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Die Befreiung der Beteiligungserträge von der Körperschaftsteuer ist eine sachliche Befreiung (vgl KStR 2013 Rz 1152). Ziel der Beteiligungsertragsbefreiung ist die Vermeidung der wirtschaftlichen Mehrfachbelastung von Gewinnen, die von Körperschaften erwirtschaftet und an ihre Anteilsinhaber ausgeschüttet werden (vgl EB zum KStG 1988, ErläutRV 622 BlgNR 17. GP 13; vgl Doralt/Ruppe, Steuerrecht I11 Tz 997; Staringer, Konzernsteuerrecht, 18. ÖJT 2012, Band IV/1, 25).
Innerhalb des Kreises der Körperschaften sollen Gewinne nur einmal mit Körperschaftsteuer belastet werden (KStR 2013 Rz 1153). Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn Gewinnausschüttungen von einer Körperschaft an eine andere Körperschaft keiner Körperschaftsteuerbelastung unterliegen („System der Einfachbesteuerung“ – Helbich/Wiesner in IFA, Landesbericht Österreich, CDFI 2003 Vol 88a, 161 [166]). Andernfalls würde ein einmal erzielter und ausgeschütteter Gewinn einer Körperschaft umso mehr belastet, je höher die Zahl der Durchleitungen dieses Gewinns durch andere Körperschaften ist. Eine Entlastung von der drohenden Mehrfachbelastung ausgeschütteter Gewinne ist systembedingt und kann daher nicht als eine „Begünstigung“ im eigentlichen Sinn angesehen werden (vgl W/S/S/K § 10 Anm 2; Fürnsinn/Massoner in L/R/S/S § 10 Tz 5; Kirchmayr in A/K § 10 Tz 2). Diese Entlastung muss aber nicht notwendiger Weise durch die Steuerbefreiung erhaltener Dividenden erfolgen. Auch eine Versteuerung der Dividenden unter Anrechnung der Körperschaftsteuervorbelastung der ausschüttenden Körperschaft könnte die notwendige Entlastung gewährleisten.

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