Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.
Antrag auf Nichtanerkennung
Die §§ 97 und 98 sind auf Anträge, mit denen die Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung über den Bestand einer Ehe geltend gemacht wird, entsprechend anzuwenden.