Regelungen im Außerstreitgesetz und der Jurisdiktionsnorm betreffend
a) Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Bestand einer Ehe (§ 114a JN, §§ 97 - 100 AußStrG) und
b) die Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen über die Regelung der Obsorge und das Recht auf persönlichen Verkehr (§ 109a JN, §§ 112 - 116 AußStrG)