Artikel 67. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Folgendes mit:
die Namen und Anschriften der Zentralen Behörden gemäß Art 53 sowie die technischen Kommunikationsmittel,die Sprachen, die gemäß Art 57 Abs 2 für Mitteilungen an die Zentralen Behörden zugelassen sind,