Höllwerth17. LfgDezember 2014
ABSCHNITT 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
Art 37. (1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen: