§ 409 Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:
das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oderdas nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.