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zu § 409 EO (Höllwerth)

Höllwerth36. LfgOktober 2022

§ 409 Für die Vollstreckbarerklärung ist zuständig:

das Bezirksgericht, bei dem der Verpflichtete seinen Wohnsitz oder Sitz hat, oderdas nach §§ 18 und 19 bezeichnete Bezirksgericht, in Wien das nach dem Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien in Exekutionssachen zuständige Gericht.

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