§ 405 (1) Wird aufgrund von ausländischen Exekutionstiteln Unterhalt oder eine Forderung auf sonstige wiederkehrende Leistungen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen, in einem Bruchteil der Bezüge geschuldet, so hat das Gericht vor Bewilligung der Exekution der vom betreibenden Gläubiger bekannt gegebenen oder der vom Dachverband der Sozialversicherungsträger erhobenen bezugauszahlenden Person aufzutragen, sich binnen vier Wochen über das Ausmaß der Bezüge zu erklären. Der Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden. Bei Säumnis hat das Gericht von Amts wegen eine neuerliche Frist zu bestimmen und für den Fall der erneuten Säumnis eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser neuerlichen Frist ist die Ordnungsstrafe zu vollziehen und zugleich unter jeweiliger Bestimmung einer weiteren Frist eine Ordnungsstrafe anzudrohen. Der Vollzug erfolgt von Amts wegen. § 301 Abs. 2 und 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden.