§ 396 Die Vollziehung einer bewilligten Verfügung ist, sofern sie nicht wegen eines angebrachten Rekurses aufgeschoben wurde, unstatthaft, wenn seit dem Tage, an welchem die Bewilligung verkündet oder der antragstellenden Partei durch Zustellung des Beschlusses bekanntgegeben wurde, mehr als ein Monat verstrichen ist.
[Stammfassung, sprachliche Anpassung durch GREx 2021, BGBl I 2021/86]