§ 380 Soweit Ansprüche und Rechte der Exekution entzogen sind, können sie durch ein gerichtliches Verbot oder durch eine andere einstweilige, zur Sicherung einer Geldforderung angeordnete Verfügung nicht getroffen werden.
[Geändert durch die EO-Nov 1922, BGBl 1922/460; zuletzt geändert durch die EO-Nov 1991, BGBl 1991/628; Überschrift eingefügt durch die GREx, BGBl I 2021/86]