§ 372 Zur Sicherung noch nicht fälliger Unterhaltsansprüche und noch nicht fälliger Geldrenten wegen Tötung, Verletzung des Körpers oder der Gesundheit kann, soweit § 291c Abs. 1 nicht anzuwenden ist, zugleich mit der Exekution zur Hereinbringung fälliger Beträge Exekution zur Sicherung der innerhalb eines Jahres fällig werdenden Beträge begehrt werden.
[Eingefügt mit BGBl 1976/251; idF EO-Nov 1991, BGBl 1991/628; Überschrift eingefügt durch GREx, BGBl I 2021/86]