§ 352b Bei der Versteigerung gilt Folgendes:
Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.§ 352b Bei der Versteigerung gilt Folgendes:
Die Frist des § 167 Abs. 2 gilt nicht.Der Verpflichtete ist vom Bieten nicht ausgeschlossen.