§ 270 (1) Die nicht in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkauf überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern.
(2) Auch die in § 268 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Sachen sind auf Antrag des betreibenden Gläubigers öffentlich zu versteigern, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen aus freier Hand verkauft werden.