§ 266 (1) Vor Eintritt der Rechtskraft der Pfändungsbewilligung darf nur dann zum Verkauf geschritten werden, wenn Sachen gepfändet wurden, die ihrer Beschaffenheit nach bei längerer Aufbewahrung dem Verderben unterliegen, oder wenn die gepfändeten Sachen bei Aufschub des Verkaufs beträchtlich an Wert verlieren würden und der betreibende Gläubiger für alle dem Verpflichteten aus dem früheren Verkauf entspringenden Nachteil Sicherheit leistet.