§ 216 (1) Aus der Verteilungsmasse sind in nachfolgender Rangordnung zu berichtigen:
falls während des Versteigerungsverfahrens zu Gunsten der auf das Meistbot gewiesenen Personen eine Verwaltung stattgefunden hat, die im § 120 Abs. 2 Z 4 bezeichneten Auslagen und Vorschüsse;