§ 204 Bei Versteigerung eines Superädifikats tritt der Ersteher in das bestehende Nutzungsverhältnis ein. Der Eigentümer kann jedoch das Nutzungsverhältnis aus wichtigem Grund kündigen.
[Eingefügt mit EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59; neue Normbezeichnung durch GREx, BGBl I 2021/86]