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zu § 145 EO (Mini)

Mini34. LfgMärz 2022

§ 145 Spätestens nach Ablauf der Frist zur Erstattung von Einwendungen gegen den Schätzwert hat das Exekutionsgericht alle nötigen Ergänzungen, Richtigstellungen und Verbesserungen des Schätzungsgutachtens von Amts wegen zu veranlassen.

[Zuletzt geändert durch EO-Nov 2000, BGBl I 2000/59]

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