§ 132 Gegen die in den §§ 99 und 100 bezeichneten Beschlüsse und gegen die Beschlüsse, durch welche:
die bücherliche Anmerkung der Einleitung der Zwangsverwaltung angeordnet wird (§ 98) undder Zeitpunkt der Verteilung der Ertragsüberschüsse bestimmt wird (§ 122)