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zu § 124 EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 124 Aus den zur Verteilung gelangenden Ertragsüberschüssen sind nach den in §§ 120 und 121 genannten Forderungen in der nachstehend angegebenen Reihenfolge zu berichtigen:

die Ansprüche des Verwalters auf Entlohnung und Ersatz der Barauslagen, soweit sie nicht schon durch die gewährten Vorschüsse (§ 113) gedeckt sind;

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