§ 119 (1) Die Erträgnisse der verwalteten Liegenschaft sind nach den folgenden Bestimmungen zur Berichtigung der Verwaltungsauslagen sowie zur Befriedigung des betreibenden Gläubigers und der sonst Berechtigten zu verwenden.
(2) Zu diesen Erträgnissen gehören alle dem Verpflichteten gebührenden, der Exekution nicht entzogenen Nutzungen und Einkünfte der Liegenschaft, und zwar insbesondere