§ 100 (1) Wenn das Exekutionsgericht, bevor ein Verwalter ernannt ist, davon verständigt wird (§ 99 Abs. 1), dass die Zwangsverwaltung noch einem anderen Gläubiger bewilligt wurde, so ist dem zu ernennenden Verwalter aufzutragen, die Verwaltung auch zu Gunsten dieses letzteren Gläubigers zu führen.