§ 99a Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.
[Eingefügt durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]
§ 99a Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.
[Eingefügt durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]