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zu § 99a EO (Frauenberger-Pfeiler/Schwab)

Frauenberger-Pfeiler/Schwab37. LfgJänner 2023

§ 99a Die Enthebung und die Bestellung eines anderen Verwalters sind öffentlich bekanntzumachen.

[Eingefügt durch EO-Nov 2008, BGBl I 2008/37; zuletzt geändert durch GREx, BGBl I 2021/86]

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