§ 85 (1) 85. Der Versteigerungstermin ist öffentlich; er ist mit Edikt bekanntzumachen.
(2) Die zu versteigernden Sachen sind zu schätzen. Das geringste Gebot ist der halbe Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen zumindest der Metallwert. Gebote unter dem geringsten Gebot dürfen bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden. Wird das geringste Gebot nicht erreicht, so darf der Zuschlag nicht erteilt werden.