§ 81 (1) Der Verwalter hat die Befugnisse eines Vollstreckungsorgans, mit Ausnahme der Zwangsbefugnisse nach § 26a. Er ist befugt, bewegliche Sachen, Forderungen und Vermögensrechte zu pfänden und diese zu verwerten. Mitteilungen des Verwalters, mit denen ein Pfandrecht erworben wird (§ 294 Abs. 2, § 328 Abs. 2), haben nachweislich zu geschehen; sie haben die Wirkung einer Zustellung. Auf Ersuchen des Verwalters kann das Gericht Zustellungen vornehmen, insbesondere wenn der Erwerb eines Pfandrechts durch Mitteilung nicht erreicht werden kann, und die Eintragung des Pfandrechts im öffentlichen Buch oder Register veranlassen sowie die Vornahme von einzelnen Vollzugshandlungen durch das Vollstreckungsorgan anordnen.