§ 54e (1) 54e. Das Exekutionsverfahren ist unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte auch dann einzustellen, wenn
der betreibende Gläubiger dem Vorlageauftrag nach § 54d Abs. 1 nicht rechtzeitig nachkommt oderder Exekutionstitel nicht mit sämtlichen im Exekutionsantrag enthaltenen Angaben darüber, insbesondere auch mit jenen über Zinsen, beanspruchten Nebengebühren und Kosten, übereinstimmt.