§ 44 (1) 44. Die Bewilligung der Exekutionsaufschiebung hat zu unterbleiben, wenn die Exekution begonnen oder fortgeführt werden kann, ohne dass dies für denjenigen, der die Aufschiebung verlangt, mit der Gefahr eines unersetzlichen oder schwer zu ersetzenden Vermögensnachteiles verbunden wäre.
(2) Die Aufschiebung der Exekution ist von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig zu machen: