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zu § 39 EO (Deixler-Hübner)

Deixler-Hübner33. LfgDezember 2021

§ 39 (1) 39. Außer den in den §§ 35, 36 und 37 angeführten Fällen ist die Exekution unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen:

wenn der ihr zugrunde liegende Exekutionstitel durch rechtskräftige Entscheidung für ungültig erkannt, aufgehoben oder sonst für unwirksam erklärt wurde;

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