§ 36 (1) Wenn der Verpflichtete bestreitet:
dass die für die Fälligkeit oder Vollstreckbarkeit des Anspruches maßgebenden Tatsachen (§ 7 Abs. 2) oder die angenommene Rechtsnachfolge (§ 9) eingetreten seien;dass sich der Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Exekution bewilligt wurde, auf Grund einer Wertsicherungsklausel ergibt;