§ 33 (1) 33. Alle Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen zur Hereinbringung einer Geldforderung gegen einen Verpflichteten sind zu verbinden. Ein nach Erteilung des Vollzugsauftrags ergehender Verbindungsbeschluss ist dem Verwalter und dem Vollstreckungsorgan zu übersenden.