§ 21 (1) 21. Ein Gläubiger, zu dessen Gunsten während der Anhängigkeit eines erweiterten Exekutionspaketes ebenfalls die Exekution durch ein solches Exekutionspaket gegen denselben Verpflichteten bewilligt wird, tritt damit dem bereits bewilligten Verfahren bei; er erwirbt mit der Bewilligung (nachrangige) Pfandrechte an den bereits gepfändeten Vermögensobjekten und muss das Verfahren in der Lage annehmen, in der es sich zur Zeit seines Beitrittes befindet.