§ 19 (1) 19. Die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung wird auf die Vermögensobjekte und mit den Exekutionsmitteln geführt, die auf Antrag des betreibenden Gläubigers vom Gericht bewilligt wurden. Ist die Exekution auf alle Vermögensobjekte einer oder mehrerer Exekutionsmittel gerichtet, so kann der betreibende Gläubiger auf die Pfändung von im Antrag genannten Vermögensobjekten verzichten, auch auf die Pfändung von Forderungen gegenüber einem von ihm genannten oder sich aus der Auskunft des Dachverbands der Sozialversicherungsträger ergebenden Drittschuldner.