§ 12 (1) Wenn dem Verpflichteten die Wahl zwischen mehreren Leistungen zusteht, kann der Gläubiger nach fruchtlosem Ablauf der für die Leistung bestimmten Frist die Exekution behufs Bewirkung einer dieser Leistungen beantragen. Die von dem Gläubiger gewünschte Leistung ist im Exekutionsantrage anzugeben.
(2) Der Verpflichtete kann dessen ungeachtet sein Wahlrecht insolange ausüben, als der Gläubiger die seinerseits gewählte Leistung weder ganz noch zum Teile empfangen hat.