§ 6 Der Gläubiger hat die Wahl, bei welchem der zur Bewilligung der Exekution zuständigen Gerichte er die Bewilligung der Exekution beantragt, wenn er
gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt oderauf Grund desselben Exekutionstitels Exekution gegen mehrere Verpflichtete beantragt.