Artikel XXIII. Der Bund haftet nicht für die Vermögensnachteile, die sich daraus ergeben, dass das Gericht es unterlassen hat, gemäß § 77 der Exekutionsordnung wegen fruchtbringender Anlegung gerichtlich erlegter Barbeträge von Amts wegen das Geeignete zu verfügen.
[Stammfassung]