Artikel XV.
(2) Die Rangordnung der an solchen Obligationen erworbenen Pfandrechte richtet sich hinsichtlich der Obligation selbst und der Zinsscheine nach dem Zeitpunkt der Pfändung (§§ 253, 256 und 257 der Exekutionsordnung); wenn aber die Zinsen bei einer öffentlichen Kasse ohne Zinsscheine erhoben werden, sind für den Erwerb und den Vorrang des Pfandrechtes die Bestimmungen der §§ 295 und 300 der Exekutionsordnung maßgebend.