Artikel XIII. Unberührt sind geblieben:
[Gegenstandslos]die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;Artikel XIII. Unberührt sind geblieben:
[Gegenstandslos]die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;