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zu Art XIII EGEO (Markowetz)

Markowetz33. LfgDezember 2021

Artikel XIII. Unberührt sind geblieben:

[Gegenstandslos]die Vorschriften über die Zustellung von gerichtlichen Bescheiden, durch die bücherliche Eintragungen bewilligt werden, wenngleich diese Zustellung im Lauf einer Exekution geschieht;

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