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zu § 11 PRG (Kolmasch)

Kolmasch5. AuflOktober 2021

4. Abschnitt
Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen; Gewährleistung; Schadenersatz

 

§ 11. (1) Der Reiseveranstalter ist für die Erbringung aller im Pauschalreisevertrag vereinbarten Reiseleistungen unabhängig davon verantwortlich, ob diese Leistungen nach dem Vertrag von ihm oder anderen Erbringern von Reiseleistungen zu bewerkstelligen sind.

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